Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine besondere Rentenauszahlungsregelung für Beamte und Berufssoldaten in Angleichung an die Leistungen des Unfallfürsorgerechts, ohne Berücksichtigung des sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. d. § 37 BeamtenVG (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 90).

 

Rz. 3

Beamte und Berufssoldaten sind zwar grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2), können aber bei außerdienstlichen Tätigkeiten einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Betroffen von dieser Sondervorschrift sind neben den Beamten auch alle Personen, die mit Privatdienstvertrag angestellt sind und ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gestaltet ist und eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet wird.

 

Rz. 4

Zweck der Vorschrift ist es, eine Doppelversorgung dieses Personenkreises zu vermeiden. Ferner soll der bei einer außerdienstlichen Tätigkeit zu Schaden gekommene Beamte nicht besser gestellt werden als eine gleiche Person, die einen Dienstunfall erleidet. Er soll im Falle eines Versicherungsfalls so gestellt werden, als hätten er einen Dienstunfall erlitten. Der Beamte ist zwar gegenüber anderen Versicherten in gewisser Weise benachteiligt, jedoch verstößt die Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Bereits 1964 hat das BSG entschieden, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechtsverhältnisses gerechtfertigt und damit nicht willkürlich sei (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.1964, 2 RU 114/62). In jüngerer Zeit hat sich das Bay LSG dieser Feststellung ausdrücklich angeschlossen (Urteil v. 20.3.2012, L 3 U 92/11).

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