Rz. 3

Nach dem Wortlaut handelt es sich nur um Renten an den Versicherten selbst, also nicht um Hinterbliebenenrenten (vgl. hierzu § 70) und auch nicht um Renten anderer Sozialleistungsträger. Während nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht nur Dauerrenten zu kürzen waren, findet sich jetzt nur noch der Hinweis auf eine Rente. Damit werden nunmehr auch vorläufige Entschädigungen erfasst, da auch diese entsprechend § 62 zu den Renten i. S. d. SGB VII zählen. Für diese Auslegung spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut ("Rente" statt "Dauerrente"), sondern auch der systematische Zusammenhang. Denn § 59 Abs. 2 sieht die Berücksichtigung aller Abfindungen wie Renten vor. Die in § 75 geregelte Gesamtvergütung, die anstelle einer Rente als vorläufige Entschädigung gezahlt wird, wird jedoch vom Gesetz ebenfalls als Abfindung bezeichnet. Soll jedoch eine Gesamtvergütung als Abfindung bei der Kürzung berücksichtigt werden, muss dies auch für nicht abgefundene Renten als vorläufige Entschädigung gelten.

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