Rz. 6

Zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsfalls und der Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung ist von der für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Kausalitätslehre der rechtlich wesentlichen Bedingung auszugehen. Die Gewährung einer Schwerverletztenzulage ist demnach dann ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen nicht auf dem Versicherungsfall beruht, sondern in sonstigen Umständen ihren Grund hat, die in der Person des Versicherten selbst liegen. Nicht erforderlich ist es, dass die Folgen des Versicherungsfalls die alleinige Ursache für die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit sind. Sie müssen jedoch als rechtlich wesentlich für diesen Zustand anzusehen sein.

 

Rz. 7

Bei Versicherten, denen bereits aufgrund ihres Lebensalters oder ihres vorbestehenden Gesundheitszustandes die Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben verschlossen war, bilden nicht die Folgen des Versicherungsfalls die rechtlich wesentliche Ursache dafür, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

 

Rz. 8

Bei Vollendung des 65. Lebensjahres darf ohne nähere Aufklärung nicht angenommen werden, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich geworden ist und damit eine Erhöhung der Rente nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Vollmer, Die BG 1966 S. 112).

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