Rz. 27

Der durch den Versicherungsfall verursachte Schaden stellt grundsätzlich den Beziehungspunkt für die Entschädigungsverpflichtung dar, es sei denn, eine Verschlimmerung, eine Verbesserung oder mittelbare Folgen treten hinzu. Wie bei einem Vorschaden, kann sich auch ein vom Versicherungsfall unabhängiger Nachschaden auf die anerkannten Schädigungsfolgen nachhaltiger auswirken. Ist der Versicherte infolge des Versicherungsfalls auf einem Auge erblindet und büßt er nachfolgend hiervon unabhängig auch die Sehkraft des anderen Auges ein, kommt es nicht zu einer Änderung (Erhöhung) der MdE, wenngleich der Versicherte hierdurch erheblich stärker in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Mit dem Verlust des ersten Auges durch einen Arbeitsunfall ist die versicherungsrechtlich erhebliche Ursachenkette bereits abgeschlossen; ein später eingetretener Nachschaden durch unfallunabhängigen Verlust des zweiten Auges kann die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen sind, nicht mehr beeinflussen (vgl. BSG, Urteil v. 21.9.1967, 2 RU 65/66).

 

Rz. 28

Die MdE bleibt, solange die Unfallfolgen sich nicht ändern, die maßgebende Rentengrundlage ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch unfallunabhängige Umstände, insbesondere weitere Gesundheitsschäden, zusätzlich gemindert oder gar völlig beseitigt wird. So genannte Nachschäden wirken sich also weder positiv noch negativ auf die unfallbedingte MdE aus. Die "Unfallursache" erschöpft sich gleichsam mit dem schädigenden Ereignis, d. h. mit dem Bewirken des gesundheitlichen Schadens und den unmittelbar an ihm haftenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Diese Ursache setzt sich nicht über das schädigende Ereignis hinaus in oder mit einer späteren neuen Ursache ganz oder teilweise fort. Die MdE ist die direkte miteingeschlossene Folge des schädigenden Ereignisses und nicht eine weitere Folge der durch dieses Ereignis eingetretenen Folge, nämlich der Gesundheitsstörung (vgl. BSG, Urteil v. 24.2.1977, 8 RU 58/76).

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