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Auch Jugendliche, die einen Versicherungsfall erleiden, können in ihrer, wenn auch noch eingeschränkten individuellen Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine geringere Bewertung der aus einem Versicherungsfall verbliebenen Folgen als bei einem Erwachsenen ist weder zulässig noch sachgerecht. Bei Jugendlichen ist die aus dem Versicherungsfall resultierende MdE daher ebenfalls abstrakt, entsprechend der durch den Versicherungsfall bedingten Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bemessen. Nicht maßgebend ist das Spektrum ihres "derzeitigen Erwerbslebens" z. B. als Schüler, sondern er ist vielmehr so zu stellen, als hätte er den Versicherungsfall als Erwachsener erlitten.

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