Rz. 29

Bei der Bemessung der MdE sind Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann. Derartige Nachteile liegen im Allgemeinen nur vor, wenn sich eine Unfallverletzung so auswirkt, dass eine spezielle Fähigkeit, die zum Lebensberuf geworden ist, nicht mehr ausgeübt werden kann. Die die Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.1991, 2 RU 47/90). Allein in der Tatsache, dass nur bei Anwendung dieser Bestimmung ein Rentenanspruch besteht, liegt noch keine unbillige Härte. Ist der Versicherte durch die Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben, so führt dies nicht ohne weiteres zur Anwendung des Abs. 2 Satz 3.

 

Rz. 30

Als wesentliche, zusätzlich zu beachtende Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung einer unbilligen Härte in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat die Rechtsprechung insbesondere ein hohes Lebensalter des Versicherten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus der Summe dieser Merkmale und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1983, 2 RU 13/82; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.4.1998, L 15 U 52/96). In der Praxis bildet die Anwendung dieser Bestimmung aber die Ausnahme.

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