Rz. 3

Abs. 1 erstreckt die Betriebs- und Haushaltshilfe auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5c versicherten Personen, also die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätigen. Dabei muss es sich auch bei den Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften um Betriebe mit Bodenbewirtschaftung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.12.2018, BGBl. I S. 2651) handeln. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörender Grund und Boden, der zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse bearbeitet wird (Urproduktion), und dass die Bodenbewirtschaftung von nicht nur ganz kurzer Dauer ist (BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88).

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld präzisiert. Die Zahlung von Verletztengeld anstelle der Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe kommt in Betracht, wenn einerseits alle Voraussetzungen für die Gestellung einer Ersatzkraft zur Betriebs- und Haushaltshilfe erfüllt sind (vgl. dazu die Komm. zu § 54 Rz. 3 und 4) und andererseits die Zahlung von Verletztengeld sachgerecht ist.

 

Rz. 4a

Die in § 55 aufgeführten Leistungen haben Vorrang. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Zahlung von Verletztengeld stets die Nichtinanspruchnahme von Betriebs- und Haushaltshilfe voraussetzt. Gründe dafür, die Leistungen nach § 55 nicht in Anspruch genommen zu haben, sind z. B. der quantitative Mangel an Ersatzkräften oder die unzureichende Qualifikation der zur Verfügung stehenden Betriebs- und Haushaltshelfer.

 

Rz. 4b

Sachgerecht ist die Leistung von Verletztengeld, wenn damit Einkommensausfälle aufgrund des nicht erfolgten Einsatzes einer Betriebs- oder Haushaltshilfe kompensiert werden. Der Versicherte hat hinsichtlich der Sachgerechtigkeit die Darlegungslast.

 

Rz. 5

Abs. 3 Satz 1 regelt die Höhe des zu zahlenden Verletztengeldes für die versicherten Personen i. S. d. § 54 sowie für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen. Es wird dabei auf § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) verwiesen. Danach erhält der zuvor genannte nicht rentenversicherungspflichtige Personenkreis ein pauschaliertes Verletztengeld in Höhe 1/8 des in § 223 Abs. 3 SGB V genannten Betrages. Nach § 223 Abs. 3 SGB V sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils der Jahresarbeitsverdienst-Grenze i. S. d. § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen. Für das Jahr 2023 liegt die Grenze bei 59.850,00 EUR. Daraus resultiert ein Verletztengeld für 2023 von 20,78 EUR pro Kalendertag.

 

Rz. 6

Landwirtschaftliche Unternehmer, die keine Urproduktion, also beispielsweise Imkerei, Teichwirtschaft Landschaftspflege oder Viehzucht ohne Verfütterung selbst erzeugter Futtermittel betreiben, erhalten ebenfalls ein pauschaliertes Verletztengeld, allerdings auf der Berechnungsbasis des § 47 Abs. 5 i. V. m. § 93 Abs. 1. (450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes gemäß § 93 Abs. 1). Hinsichtlich 2023 ermittelt sich infolgedessen ein Verletztengeld für den genannten Versichertenkreis in Höhe von 32,64 EUR täglich (14.686,97 EUR: 450).

 

Rz. 7

Die Satzung hat gemäß Abs. 3 Satz 2 die Versicherungsmöglichkeit für ein zusätzliches Verletztengeld vorzusehen. Das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung wird im Gegensatz zu dem pauschalierten Verletztengeld neben Betriebs- oder Haushaltshilfe gezahlt, da der Anspruch durch gesonderte Beiträge erworben wird.

Für die Berechnung des zusätzlichen Verletztengeldes gilt je Kalendertag nach § 68 Abs. 3 der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG- (Stand: 15.9.2019) der vierhundertfünfzigste Teil des vereinbarten zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen ist. Als zusätzlicher Jahresarbeitsverdienst kann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ein Betrag bis 50.000,00 EUR vereinbart werden. Die Mindestsumme muss mindestens 2.500,00 EUR betragen (§ 68 Abs. 1 Satz 4 der Satzung).

 

Rz. 8

§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 garantiert eine Laufzeit für das Verletztengeld von 78 Wochen. Abweichend davon endet das pauschaliertes Verletztengeld nach Abs. 3 Satz 1 gemäß Abs. 3 Satz 3 vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folglich nicht zu erbringen sind. Da das pauschalierte Verletztengeld nach Satz 1 gering ausfällt, ist die gesetzliche Laufzeit von 78 Wochen gegenüber demjenigen Anspruchsberechtigten, dessen Verletztengeld sich nach dem konkret erzielten Einkommen bemisst, nachteilig. Aufgrund der Regelung können somit bereits vor Ablauf der 78. Woche das Verletztengeld ablösende höhere Geldleistungen, wie etwa eine...

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