Rz. 1

Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 53 mit dem früheren § 847 Abs. 1 RVO vergleichbar. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868), mit dem durch Art. 1 mit dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) das Seemannsgesetz von 1957 abgelöst wurde, erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2013 eine entsprechende redaktionelle Anpassung.

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