Rz. 3

Nach Nr. 1 wird beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) – insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 % vermindert ist, auf das Verletzten- und Übergangsgeld angerechnet. Das gilt indes nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld). Für die Beitragspflichtigkeit des Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitseinkommens ist die Beitragspflicht in der Unfallversicherung maßgeblich. Es wird also nur Einkommen angerechnet, für das der Arbeitgeber oder der Unternehmer Beiträge an die Unfallversicherung abführen muss.

 

Rz. 3a

Folglich sind Renten, Zinseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt daher auch nicht bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Verletztengeld etc. nach § 23c SGB IV, soweit sie das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Gleiches gilt für sonstige weiter bezogene Einnahmen aus der Beschäftigung i. S. d. § 23c Satz 1 SGB IV (z. B. Dienstwagen). Die Höchstjahresarbeitsverdienste nach den §§ 85, 153 sind zu beachten. Nicht berücksichtigt werden hingegen Einkünfte aus anderen Beschäftigungen, da diese nicht in die Berechnung des Verletzten- oder Übergangsgeldes eingeflossen sind und daher auch keine Doppelleistung erfolgt (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 52 Rz. 14). Demgegenüber sind Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die während der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden, anzurechnen (vgl. Römer, a. a. O.).

 

Rz. 4

Eine Anrechnung kommt nur bei tatsächlich erzieltem Einkommen in Betracht. Eine fiktive Anrechnung von Einkommen aus Entgeltansprüchen, die nicht erfüllt werden, ist nicht möglich (LSG RP, Urteil v. 9.11.1999, L 7 U 210/99). Eine Klausel in einem Dienstvertrag, nach der eine Lohnfortzahlung nur in dem Fall nicht erfolgt, in dem eine Krankheit aufgrund eines Arbeitsunfalls besteht, verstößt nicht gegen § 138 BGB (LSG RP, a. a. O.). In diesen Fällen geht jedoch der Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Verletztengeldes auf den Träger der Unfallversicherung kraft Gesetzes nach § 115 SGB X über.

 

Rz. 4a

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei einem freiwillig unfallversicherten Unternehmer, der zugleich in einer abhängigen Beschäftigung steht, ist der Zweck der Anrechnung, den Doppelbezug von Leistungen zu vermeiden, zu beachten. Demnach werden nur diejenigen Arbeitsentgelte und Einkommen angerechnet, die in die Berechnung des Verletztengeldes bzw. des Übergangsgeldes eingeflossen sind (BSG, Urteile v. 14.12.1995, 2 RU 1/95 und 2 RU 2/95).

 

Rz. 4b

Lohn- oder Gehaltsfortzahlung ist anzurechnen. Erhält ein GmbH-Geschäftsführer und Mitgesellschafter vertragsgemäß volle Gehaltsfortzahlung, so ist sie anzurechnen. Nicht anzurechnen sind hingegen seine Einkünfte als Mitgesellschafter der GmbH oder der unfallbedingt entstehende Verlust. Der dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde zu legende Jahresarbeitsverdienst sowie das Regelentgelt umfassen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, nicht aber den Gewinn aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (BSG, Urteil v. 26.9.1996, 2 RU 13/96).

 

Rz. 4c

Bei Abfindungen muss differenziert werden.

  1. Sogenannte "echte" Abfindungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 KSchG) gezahlt werden, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und infolge dessen auch nicht anzurechnen.
  2. Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden, sind der fortbestehenden Beschäftigung zuzurechnen und sind mithin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nach Nr. 1 anzurechnen.
  3. Sozialversicherungspflicht besteht auch dann, wenn die noch ausstehende Vergütung als Abfindung umdeklariert wird. Auch dann ist nach Nr. 1 anzurechnen.
  4. Eine Abfindung oder gleichartige Leistung ist auch insoweit anrechnungsfähig, wie sie nach Maßgabe von § 143a SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt (so auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 52 Rz. 4.2 mit Hinweis auf Kater/Leube, SGB VII, § 52 Rz. 3). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Anzurechnen ist dann nur der zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führende Teil der Abfindung.
 

Rz. 4d

Sonstige einmalige Zuschüsse seitens des Arbeitgebers zählen nicht zum Regelentgelt nach § 47 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und 2 SGB V und werden bei der Berechnung des Verletztengeldes bzw. des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Sie sind daher grundsätzlich nicht anzurechnen. Dies gilt auch für Gratifikationen wie etwa Jubiläumszuw...

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