Rz. 25

Eine Sonderregelung trifft Abs. 1a für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind. Die Vorschrift regelt einen Übergangszeitraum vor Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Sie sieht vor, dass für diese Ansprüche die Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V a. F. mit der Maßgabe angewendet werden, dass sich das Regelentgelt um 10 %, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes, erhöht. Eine entsprechende Erhöhung erfolgt für das regelmäßige Nettoentgelt. Sofern über diese Ansprüche indes bereits vor dem 22.6.2001 unanfechtbar entschieden worden war, gilt die Erhöhung nur von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der Leistungsdauer. Eine Rücknahme dieser unanfechtbaren Ansprüche nach § 44 Abs. 1 SGB X schließt § 47 Abs. 1a Satz 4 ausdrücklich aus. Hierzu vgl. auch Sächs. LSG, Urteil v. 9.3.2006, L 2 U 167/05).

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