Rz. 16

Sofern ein Versicherter Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt erzielt hat, wird beides addiert. Hat er mit seiner selbständigen Tätigkeit Verluste erwirtschaftet, werden diese nicht vom Arbeitsentgelt abgezogen. Das Arbeitseinkommen ist vielmehr mit Null anzusetzen, sodass insgesamt allein das Arbeitsentgelt für die Bemessung des Regelentgelts maßgeblich ist.

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