Rz. 15a

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherte zuvor wegen des Versicherungsfalles Entgeltfortzahlung erhalten hat. Hat der Versicherte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch keinen Bemessungszeitraum von 4 Wochen zurückgelegt, weil das Arbeitsverhältnis erst kurz zuvor aufgenommen wurde, oder weil zwischen Erst- und Wiedererkrankung keine 4 Wochen abgerechnet wurden, so ist grundsätzlich das innerhalb des Zeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt hochzurechnen. Nur dann, wenn das Entgelt für diesen Zeitraum offensichtlich außergewöhnlich hoch (etwa deshalb, weil besonders viele Überstunden anfielen: BSG, Urteil v. 28.11.1979, 3 RK 103/79) oder außergewöhnlich niedrig ist, muss hilfsweise das Entgelt gleichartig beschäftigter Arbeitnehmer des gleichen Betriebs zugrunde gelegt (BSG, Urteil v. 22.6.1973, 3 RK 90/71) oder das Entgelt fiktiv berechnet werden (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 2 U 16/98 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge