Rz. 8

Das Regelentgelt errechnet sich bei Arbeitseinkommen recht unkompliziert nach Abs. 1 Satz 2. Zugrunde zu legen ist als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung. Der 360. Teil des in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelts ist das Regelentgelt.

Die Regelung bezieht sich indes gemäß Abs. 5 ausdrücklich nicht auf Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner oder den Unternehmern Gleichgestellte erlitten haben. Damit bleiben für den Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 2 die Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ff. versichert sind, und für Arbeitnehmer, die zusätzlich über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit verfügen (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 25/08 R; Sächs. LSG, Urteil v. 27.11.2003, L 2 U 161/00).

 

Rz. 9

Die Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitsentgelt richtet sich danach, wie es bemessen wird. Ist es nach Monaten bemessen, richtet sich die Berechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Ist das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, ist das tägliche Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V unter Anwendung folgender Formel zu berechnen (Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 47 Rz. 6):

 
Regelentgelt = Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
Anzahl der Stunden, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wurde
× regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden
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