Rz. 6

Das Regelentgelt ist aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen. Da das Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V kalendertäglich gezahlt wird, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und -einkommen bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen. Demgegenüber richtet sich das Regelentgelt beim Krankengeld nach der Beitragsbemessungsgrundlage im SGB V.

Maßgeblich für das Regelentgelt ist nicht das Einkommen, das dem Versicherten tatsächlich während der Arbeitsunfähigkeit entgangen ist, sondern vielmehr das Arbeitsentgelt, das er zuvor tatsächlich erzielt hat (Abs. 1 Satz 1) und das auch schon abgerechnet ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Hierdurch soll eine schnellere Berechnung des Verletztengeldes ermöglicht werden. Erzielt ist das Arbeitsentgelt, wenn es erarbeitet worden ist; es gilt das strenge Zuflussprinzip. Dementsprechend können sich nachträgliche Entgelterhöhungen auch dann nicht auf die Höhe des Verletztengeldes auswirken, wenn sie rückwirkend erfolgen (BSG, Urteil v. 28.6.1995, 7 RAr 20/94; Urteil v. 28.6.1995, 7 RAr 102/94).

 

Rz. 7

Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst sind damit auch tarifvertragliche Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschläge für Nachtarbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BSG, Urteil v. 20.1.1982, 3 RK 7/81), Urlaubsgeld, Sachbezüge etc. (vgl. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 47 Rz. 9).

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 15 SGB IV). Es ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge