Rz. 2

Die Norm regelt die Höhe des Verletztengeldes. Es beträgt 80 % des Regelentgelts, das aus dem regelmäßigen Arbeitseinkommen und -entgelt (Regelentgelt) zu berechnen ist. Versicherte, die zuvor andere Leistungen bezogen haben (z. B. Arbeitslosengeld), erhalten Verletztengeld in voller Höhe dieser vorherigen Bezüge.

 

Rz. 3

Die einzelnen Absätze der Vorschrift regeln die Berechnung des Verletztengeldes für unterschiedliche Konstellationen. Abs. 1 legt die Höhe des Verletztengeldes bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit und gleichzeitig erzieltem Einkommen aus selbständiger Arbeit fest. Für versicherte Unternehmer oder ihnen gleichgestellte Personen regelt Abs. 5 die Berechnung des Verletztengeldes. Abs. 1a enthält eine Übergangsregelung für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Altfällen vor dem 1.1.2001. Die folgenden Absätze regeln die Berechnung des Verletztengeldes in Sonderfällen, etwa für Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld etc. (Abs. 2), für Entwicklungshelfer (Abs. 3), für Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (Abs. 4) und für Strafgefangene (Abs. 6). Für Personen, die voraussichtlich eine Ausbildung beendet hätten, und ähnliche Fälle ermöglicht Abs. 8 die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.

 

Rz. 4

Das Verletztengeld stellt den Versicherten besser als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es übersteigt der Höhe nach das Krankengeld nach § 47 SGB V, das nur 70 % des Regelentgelts beträgt. Überdies ist das Verletztengeld auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts beschränkt, wohingegen das Krankengeld nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts betragen darf.

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