Rz. 6

Die Träger der Unfallversicherung haben nach Abs. 2 die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass Unternehmern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Unternehmern Gleichgestellten Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen, gar nicht oder nur zum Teil ausgezahlt wird. Dies liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Die Regelung gilt vor dem Hintergrund, dass aus selbständiger Arbeit für einen begrenzten Zeitraum auch weitere Einnahmen erzielt werden können, wenn der Selbständige vorübergehend nicht tätig ist.

Da der Ausschluss nur für den Zeitraum nach dem Beginn der Verletztengeldzahlung gemäß Abs. 1 möglich ist, ist der Verletztengeldanspruch für den ersten Tag nicht ausschließbar.

Eine entsprechende Wartezeit darf indes nicht für Personen bestimmt werden, die aufgrund freiwilliger oder unfreiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben (Abs. 2 Satz 2). Selbst wenn das Krankengeld erst nach einer Wartezeit zu zahlen wäre, also in der ersten Zeit kein Krankengeld gezahlt würde, ist die Bestimmung einer Wartezeit für das Verletztengeld ausgeschlossen. Es kommt darauf an, ob unabhängig von dem konkreten Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld besteht (BSG, Urteile v. 5.9.2006, B 2 U 12/05 R, und v. 5.7.2005, B 2 U 10/04 R; a. A. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 46 Rz. 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge