Rz. 9

Die Arbeitsunfähigkeit und die Heilbehandlungsmaßnahmen, wegen derer der Versicherte an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, müssen jeweils infolge des Versicherungsfalls eintreten (§ 45 Abs. 1 Nr. 1; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.8.2012, L 17 U 41/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.2.2013, L 3 U 205/09). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1). Kausalität liegt vor, wenn der Versicherungsfall eine rechtlich wesentliche Ursache oder Mitursache für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit darstellt. Für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung ist die bloße Wahrscheinlichkeit ausreichend. Einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) bedarf es nicht. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (Sächs. LSG, Urteil v. 30.5.2003, L RU 17/00). Ein ursächlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf anderen Gründen beruht. Solange der Versicherungsfall allein die Arbeitsunfähigkeit begründen kann, stehen nachträgliche oder andere unfallunabhängige Erkrankungen oder Verletzungen, die ebenfalls für sich allein Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, dem Verletztengeld nicht entgegen (BSG, Urteil v. 26.5.1977, 2 RU 80/76; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.1.2003, L 2 U 78/00). Umgekehrt entsteht der Verletztengeldanspruch nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht versicherten Ursache eintritt und dann eine versicherte Ursache hinzutritt (BSG, a. a. O.). Im Übrigen gelten in Zusammenhangsfragen die gleichen Grundsätze wie bei der Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. im einzelnen die Komm. zu § 8 Rz. 16 ff.).

 

Rz. 9a

§ 45 Abs. 1 Nr. 2 regelt, ob der Betreffende überhaupt Anspruch auf Verletztengeld hat, ob also die Grundvoraussetzungen für den Bezug dieser Leistung gegeben sind. Die Regelungen zur Höhe des Verletztengeldanspruchs enthält allein § 47. Dies betrifft auch die Prüfung, ob der Versicherte den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit als Unternehmer oder als Arbeitnehmer erlitten hat (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 25/08 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge