Rz. 6

§ 25 Abs. 2 Satz 1 enthält die Verpflichtung der Träger der GUV, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31.7. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Träger der GUV reichen die Berichte allerdings gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

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