Rz. 11

Erstattungsfähig sind die wegen der Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Diese drei Kostenpositionen sind aus sich heraus verständlich.

 

Rz. 12

Die Erforderlichkeit besteht nur, wenn es keine kostengünstigere Fahrt, Verpflegung oder Unterbringung gibt, die geeignet ist, die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit ist getrennt für jeden dieser 3 Kostenpositionen zu prüfen. Es können nicht etwa von einem Maßnahmeteilnehmer geltend gemachte Fahr- und Unterbringungskosten addiert und den Kosten gegenübergestellt werden, die anfallen würden, wenn dieser Teilnehmer während der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu Hause übernachtet hätte und daher nur (wenn auch höhere) Fahrkosten entstanden wären.

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