Rz. 3/4

(unbesetzt)

 

Rz. 5

Nach Abs. 3 ist bei den Fusionen eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Unfallversicherungsträgern vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. Dies ist zum einen durch die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu gewährleisten. Zum anderen kann nach § 118 Abs. 1 Satz 5 die übergangsweise Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und Stellvertreter in den neuen Berufsgenossenschaften geregelt werden. Schließlich wird dieses Ziel auch durch die bestehende Regelung des § 119 Abs. 4, der auf sämtliche Fusionstatbestände der §§ 116 ff. Anwendung findet, erfüllt. Hiernach richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des neuen Trägers nach der Summe der Mitglieder, die in den Satzungen der fusionierten Träger vorgesehen war. Zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten findet § 119 Abs. 5 Anwendung. Danach haben die beteiligten Berufsgenossenschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung aufzustellen, die in Ergänzung der bisherigen Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet. Die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte sind dabei zu berücksichtigen.

 

Rz. 5a

Abs. 3a enthält Regelungen zur Neuwahl des Personalrats nach der Fusion von Berufsgenossenschaften sowie zum übergangsweisen Fortbestehen der alten Personalräte.

 

Rz. 6

Abs. 4 betont das mit der Reform verfolgte Einsparziel bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten und normiert auch eine Berichtspflicht des Spitzenverbandes zur Entwicklung dieser Kosten und zu den Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten. Dies betrifft auch das Benchmarking, das mit dem durch das UVMG modifizierten § 69 Abs. 5 SGB IV auch für die Unfallversicherungsträger eingeführt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge