Rz. 2

Die Vorschrift stellt klar, dass nur bei Versicherungsfällen nach Inkrafttreten von § 80a, also ab 1.1.2008 für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Lebenspartner und Ehegatten und auch für nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienmitglieder die verlängerte Wartezeit und die höhere Mindest-MdE von 30 v. H. zum Tragen kommen (vgl. dazu die Komm. zu § 80a Rz. 3 bis 7).

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