Rz. 2

Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügte Vorschrift (damals Abs. 4) soll für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 (Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) im Innenverhältnis der Träger die Rechengrößen für den Lastenausgleich im Zeitraum von 2016 bis 2021 prozentual festlegen und an den vollen Ausgleich stufenweise heranführen. Erst ab dem Jahr 2022 nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vollumfänglich an der in den §§ 176 bis 181 geregelten Lastenverteilung teil. Für das Innenverhältnis zwischen den Fusionspartnern gilt nach Art. 2 § 13 dieses Gesetzes § 118 Abs. 4 Satz 1 entsprechend (BT-Drs. 17/12297 S. 38).

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