Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 dahingehend geändert, dass die genannten Vorschriften am 1.1.2012 außer Kraft treten. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die Frist bis zum 31.12.2012 verlängert und Abs. 3 gestrichen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst. Durch Art. 7 Nr. 27 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben. Die in Abs. 5 enthaltene Regelung über die einmalige Berichtspflicht der DGUV zur besonderen Zuständigkeitsregelung für die Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen ("Moratorium") zum 31.12.2013 konnte wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

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