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Die zuvor geltende Fassung der Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 15 i. V. m. Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. S. 3836) zum 1.1.2015 aufgehoben. Grund dafür ist die zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Fusion der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse zur Unfallversicherung Bund und Bahn. Zu deren Zuständigkeitsbereich vgl. § 125. Durch Art. 7 Nr. 26 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 neu gefasst. Sie enthält die wichtige Regelung, dass die in § 9 Abs. 2a enthaltene, am 1.1.2021 in Kraft getretene Rückwirkungsregelung nur für ab 1.1.2021 eingeführte "künftige" Berufskrankheiten gilt. Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die am 1.1.2021 bereits in der BKV bezeichnet sind, sollen weiterhin die Regelungen des § 6 BKV gelten (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

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