0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 UVEG).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschriften zum Übergangsrecht (§§ 212 bis 220) regeln die Anwendung des SGB VII auf Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung stellt klar, dass das neue Recht grundsätzlich nur für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12.1996 eingetreten sind (Versicherungsfallprinzip). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Sozialrechts. Für Versicherungsfälle, die vor dem 1.7.1963 eingetreten sind, enthält Art. 4 § 1 UVNG eine entsprechende Regelung, die weiterhin gilt.

 

Rz. 4

Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ist ergibt sich aus den Vorschriften des Leistungsrechts. Beim Versicherungsfall des Arbeitsunfalls bedarf es dazu keiner weiteren Erläuterung. Bei der Berufskrankheit ist § 9 Abs. 5 zu beachten. Danach kommt der Zeitpunkt der Behandlungsbedürftigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Ein neuer Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn zwar eine Berufskrankheit bereits vor dem 1.1.1997 anerkannt war, jedoch nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines weiteren Berufskrankheitentatbestandes erfüllt werden und dies nicht lediglich eine Verschlimmerung der zuvor anerkannten Berufskrankheit darstellt (BSG, Urteil v. 18.12.1990, 8 RKnU 2/90, SozR 3-2200 § 592 RVO Nr. 1).

 

Rz. 5

Das in § 212 zugrundegelegte Versicherungsfallprinzip wird nach Maßgabe des § 214 durchbrochen. Danach gilt im Bereich des Leistungsrechts vielfach das neue Recht des SGB VII auch für Versicherungsfälle, die bereits vor dessen Inkrafttreten eingetreten sind. Allerdings ergänzen die Regelungen des § 214 den Grundsatz des § 212, sie ersetzen ihn nicht. Das hat zur Folge, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 214 für die Anwendung neuen Rechts eingreifen, Leistungen erst ab 1.1.1997 nach den Vorschriften des SGB VII zu bemessen sind. Für die Zeit davor gelten auch in solchen Fällen die Vorschriften der RVO (BSG, Urteil v. 26.6.2001, B 2 U 28/00 R, SozR 3-2700 § 44 Nr. 1).

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