Rz. 13

Der Informationsanspruch richtet sich gegen den Unfallversicherungsträger und nicht gegen den behandelnden Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten. Der Informationsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger umfasst sämtliche in den Sätzen 1 und 2 erwähnten Daten, wozu demnach auch die übermittelten Informationen zum Unfallhergang zählen. Regelmäßig wird es sich hier in der Praxis um die Aushändigung einer Mehrfertigung der im Rahmen von § 201 erstellten Berichte handeln. Insofern ein Ermessen des Unfallversicherungsträgers bejaht wird, in welcher Form der Informationsanspruch erfüllt wird (Kranig, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 201 Rz. 11), dürfte es regelmäßig zweckmäßig und geboten sein, die verwendeten Berichte zur Kenntnis zu geben, sofern nicht konkrete Gründe dagegensprechen.

 

Rz. 14

Nach dem für entsprechend anwendbar erklärten § 25 Abs. 2 SGB X kann die Behörde stattdessen auch den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln lassen, wozu sie gehalten ist, wenn zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gilt diese Möglichkeit auch insoweit, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist.

Der Versicherte kann eine Verletzung seiner Informationsansprüche oder sonstigen datenschutzrechtlichen Ansprüche bei seinem Landesdatenschutzbeauftragten geltend machen, ggf. bestehen neben Auskunftspflichten Löschungspflichten oder Schadenersatzansprüche (vgl. §§ 82 ff. SGB X). Zu beachten ist auch die mit § 203 StGB strafbewehrte Verletzung von Privatgeheimnissen.

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