Rz. 82

Allgemeinbildende Schulen sind private oder öffentliche Schulen, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird, und die zu einem anerkannten Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder Abitur) führenden Schulen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 34). Allgemeinbildende Schulen bereiten ihre Schüler über einen langen Zeitraum hinweg allgemein auf das Leben vor und vermitteln ihnen Allgemeinwissen, das Basis für eine weitere berufliche Ausbildung sein kann.

 
Praxis-Beispiel
  • Grundschulen,
  • Hauptschulen,
  • Mittel- oder Realschulen,
  • Gymnasien,
  • integrierte Gesamtschulen,
  • Internate,
  • Waldorfschulen,
  • Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte Kinder,
  • Aufbauschulen oder Abendschulen (vgl. BT-Drs. VI/1333 zu § 1 Nr. 1a).
 

Rz. 83

Berufsbildende Schulen sind die Berufsschulen und Berufsfachschulen, aber auch sonstige beruflich ausgerichtete Fachschulen, wie Berufsakademien. Für die Zuordnung zu den berufsbildenden Schulen ist weniger die Bezeichnung, sondern vielmehr die Intention der Bildungseinrichtung wesentlich. Diese muss das Ziel haben, den Schülern berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, zu vermitteln.

 

Rz. 84

Nicht versichert ist der Besuch von Schulen, die weder der Vermittlung von Allgemeinwissen dienen noch auf einen Schulabschluss gerichtet sind noch berufsspezifische Kenntnisse vermitteln. Für die Personengruppe der berufsbegleitend Lernenden besteht i. d. R. Versicherungsschutz nach Nr. 2. Auch der privat motivierte und freiwillige Besuch von Volkshochschulen, Sprachkursen, Musik-, Kunst- oder Ballettschulen wird nicht in die GUV einbezogen, soweit es sich nicht – ausnahmsweise – um eine berufsbildende Schule handelt (z. B. Berufsmusiker usw.).

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