Rz. 78a

Nach Alt. 3 der Nr. 8 Buchst. a, die am 22.4.2015 in Kraft getreten ist, sind nun auch solche Kinder versichert, die an vorschulischen Sprachförderkursen teilnehmen, um die Sprachfähigkeit als Voraussetzung für die Integration zu schulen und zu verbessern (BT-Drs. 18/3699 S. 40). Die vorschulischen Sprachförderungskurse müssen nach landesrechtlichen Regelungen erteilt werden und das Kind muss an den Sprachkursen tatsächlich teilnehmen. Die Kinder sind "während der Teilnahme" und damit bei den Verrichtungen, die im Verantwortungsbereich des Trägers vorgenommen werden, versichert (dazu z. B. Meysen/Beckmann/de Vigo, Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen, 2016). Soweit die Sprachkurse in Tageseinrichtungen (Alt. 1) durchgeführt werden, besteht Versicherungsschutz schon nach dieser Vorschrift (so unter Hinweis auf § 128 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII: Ricke, in: KassKomm. SGB VII, Stand: 09/2015, § 2 Rz. 33c).

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