Rz. 77

Versicherungsschutz besteht auch für Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen. Der Begriff der Tagespflege wird durch das SGB VIII konkretisiert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Nr. 8 Buchst. a nimmt aber nur auf § 23 SGB VIII Bezug. Nach dessen Abs. 1 wird die Förderung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson vermittelt, soweit nicht die erziehungsberechtigte Person eine geeignete Tagespflegeperson benennen kann. Welche Anforderungen an die Eignung der Tagespflegeperson zu stellen sind, ist in § 23 Abs. 3 SGB VIII geregelt.

 

Rz. 78

Aufgrund der Verweisung auf § 23 SGB VIII stellt sich die Frage, ob von der Versicherung nach Nr. 8 Buchst. a) nur die Kinder erfasst, bei denen die Tagespflegeperson entweder vom Jugendamt oder einer mit dessen Erlaubnis handelnden Organisation vermittelt worden ist (so Schlaeger, ZFSH/SGB 2008 S. 527). Dem ist allerdings nicht zu folgen, vielmehr ist mit dem BMAS und der DGUV anzunehmen, dass Nr. 8 Buchst. a nur zur Konkretisierung des Begriffs der Eignung der Tagespflegeperson dient und insoweit auf § 23 SGB VIII verweist. Kinder in Tagespflege sind also sowohl im Haushalt der Tagespflegeperson als auch im Haushalt des Personensorgeberechtigten versichert, unabhängig davon, ob die von öffentlichen Stellen vermittelt oder privat gefunden worden ist. Die (betreuende) Tagespflegeperson muss allerdings die nach § 23 SGB VIII erforderliche Eignung besitzen.

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