Rz. 72

Der Zweck des Versicherungstatbestands nach Nr. 8 Buchst. a bis c besteht darin, Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs von staatlichen und staatlich erlaubten Einrichtungen in den Schutz der GUV einzubeziehen. Dadurch sind die einbezogenen Personen während des gefährdenden Besuchs der Einrichtungen bei Eintritt von Versicherungsfällen geschützt. Zugleich greift die Friedensfunktion der GUV, da für die Träger der Einrichtungen die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln, z. B. wegen Verletzung der Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflicht, verdrängt werden. Nach anderer Auffassung besteht der Zweck der Versicherung nach Nr. 8 darin, Betätigungen zur Erlangung von Bildung als Vorstufe der Erwerbstätigkeit zu schützen (vgl. "vorberufliche Bildung" so Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 32).

 

Rz. 73

Diese Begründung führt zu Schwierigkeiten, wenn eine Einrichtung nur die Funktion der Betreuung übernimmt, ohne einen Bildungsauftrag zu haben, wie das bei der Betreuung von Kindern im Alter von bis zu 3 Jahren in Kinderkrippen gelten dürfte. Letztlich hängt der Versicherungsschutz nach Nr. 8 nicht von einem Bildungsauftrag ab; denn der jeweilige Nutzen für eine spätere Erwerbstätigkeit ist ungewiss. Es genügt, dass der Gesetzgeber die Personen in den näher bezeichneten Einrichtungen dem System und dem Schutz der GUV unterstellt hat.

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