2.8.1 Gesetzeszweck

 

Rz. 72

Der Zweck des Versicherungstatbestands nach Nr. 8 Buchst. a bis c besteht darin, Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs von staatlichen und staatlich erlaubten Einrichtungen in den Schutz der GUV einzubeziehen. Dadurch sind die einbezogenen Personen während des gefährdenden Besuchs der Einrichtungen bei Eintritt von Versicherungsfällen geschützt. Zugleich greift die Friedensfunktion der GUV, da für die Träger der Einrichtungen die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln, z. B. wegen Verletzung der Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflicht, verdrängt werden. Nach anderer Auffassung besteht der Zweck der Versicherung nach Nr. 8 darin, Betätigungen zur Erlangung von Bildung als Vorstufe der Erwerbstätigkeit zu schützen (vgl. "vorberufliche Bildung" so Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 32).

 

Rz. 73

Diese Begründung führt zu Schwierigkeiten, wenn eine Einrichtung nur die Funktion der Betreuung übernimmt, ohne einen Bildungsauftrag zu haben, wie das bei der Betreuung von Kindern im Alter von bis zu 3 Jahren in Kinderkrippen gelten dürfte. Letztlich hängt der Versicherungsschutz nach Nr. 8 nicht von einem Bildungsauftrag ab; denn der jeweilige Nutzen für eine spätere Erwerbstätigkeit ist ungewiss. Es genügt, dass der Gesetzgeber die Personen in den näher bezeichneten Einrichtungen dem System und dem Schutz der GUV unterstellt hat.

2.8.2 Kinder in Tageseinrichtungen (Alt. 1)

 

Rz. 74

Nr. 8 Buchst. a bezieht Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Alt. 1), während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (Alt. 2) und während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderkursen (Alt. 3; ergänzt durch das 5. SGB IV ÄndG v. 15.4.2015, BGBl. I S. 583, mit Wirkung zum 22.4.2015) kraft Gesetzes in die Versicherung ein. Kinder sind ohne untere Altersgrenze Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII; BSG, Urteil v. 18.1.2011, B 2 U 15/10 R, SGb 2012 S. 178 mit Anm. Leube). Kinder sind während des Besuchs der Einrichtung umfassend gegen Unfall geschützt. Der Begriff des Besuchs bestimmt zugleich die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 und fasst diese weit. Deshalb sind Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahrs sowie Erwachsene auch dann nicht versichert, wenn sie eine der genannten Einrichtungen besuchen.

 

Rz. 74a

Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht auf das gemeinsame Spielen oder den vorschulischen Unterricht, sondern bezieht sich auch auf das gemeinsame Essen und auf selbstständige, nicht angeleitete und sogar auf unbeaufsichtigte Verrichtungen (BSG, Urteil v. 30.6.1998, B 2 U 20/97 R), wie z. B. Spielen, Raufen, Einnahme von Mahlzeiten, Besuch der Toilette. Kinder sind geschützt, wenn und solange sie die Einrichtung besuchen, weil sie unter deren Obhut stehen. Während der Dauer der Anwesenheit ist eine Trennung eines eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Bereichs nicht denkbar (BSG, a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.2.2009, L 9 U 41/06). Der Besuch beginnt mit der Ankunft in der Einrichtung und endet erst mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung. Anschließend besteht nach § 8 Abs. 2 Schutz für die Wege von und zur Einrichtung.

Die Versicherung besteht auch bei Verrichtungen, die außerhalb der Tageseinrichtung vorgenommen werden, wenn sie in den Verantwortungsbereich der Tageseinrichtung fallen, wie z. B. Schwimmbadbesuch, Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Sportfeste, Feiern, Theaterbesuche (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.2.2009, L 9 U 41/06). Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten, wie private Unterbrechungen der Wege zur Einrichtung oder nach Hause, z. B. zum Einkauf. Auch Umwege aus privaten Gründen oder private Aktivitäten auf dem Gelände der Tageseinrichtung sind nicht versichert.

 

Rz. 75

Tageseinrichtungen sind in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII definiert als Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Nach der Vorschrift werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres als Krippen, solche von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung als Kindergärten bezeichnet. Einrichtungen, die von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres besucht werden, werden als sog. Schülerhorte erfasst. Auch Sonderkindergärten für behinderte Kinder sind Einrichtungen i. S. d. Vorschrift. Nicht versichert ist die Betreuung von Kindern durch die Großeltern. Soweit die Großmutter ihre 2 Enkel öfter – auch über Nacht – in ihrem Haushalt betreut, dafür kein Entgelt erhält und die Betreuung dem Jugendamt nicht angezeigt wird, ist diese Betreuung nicht nach Nr. 8 Buchst a versichert. Dies gilt auch, wenn einer der Enkel während dieser Betreuung im Garten der Großmutter in einen Pool fällt und durch Sauerstoffmangel eine Hirnschädigung erleidet (BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 2/17 R).

 

Rz. 76

Die Tätigkeit der Einrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein, die einmalige Betreuung...

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