Rz. 42

Nach Abs. 1 Nr. 5 sind alle in der und für die Landwirtschaft tätigen Personen in weitestem Sinne in der GUV versichert. Die gesetzliche Versicherung ist in diesem Bereich weit gezogen (vgl. Nr. 5 Buchst. b und d). Für die Anwendung des Versicherungsschutzes als Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs. 2) bleibt im Bereich der Landwirtschaft kaum ein Anwendungsfeld. Während die in der Landwirtschaft abhängig Beschäftigten über Nr. 1 (Beschäftigte) versichert sind, sind nach Nr. 5 alle übrigen Personen versichert, die – in welcher rechtlichen Gestalt auch immer – in einem landwirtschaftlichen Unternehmen oder einem für die Landwirtschaft tätigen Unternehmen erwerbstätig sind. Allerdings werden für die nach Nr. 5 Buchst. a und b versicherten Personen durch § 80a Abs. 1 die Leistungen etwas eingeschränkt. Der Unternehmer, Ehe- oder Lebenspartner sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen erhalten erst ab einer MdE von 30 eine Rente, was verfassungsrechtlich wegen des weit gezogenen Schutzbereichs nicht zu beanstanden ist (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 2 U 11/17 R).

 

Rz. 43

Als Hauptgruppe sind nach Nr. 5 Buchst. a die landwirtschaftlichen Unternehmer, also die selbstständig tätigen Landwirte, kraft Gesetzes unfallversichert. Während andere Unternehmer typischerweise nur kraft Satzung oder freiwilliger Mitgliedschaft versichert sind (vgl. Rz. 3), hat der Gesetzgeber für den Bereich der Landwirtschaft den gesetzlichen Versicherungsschutz angeordnet, weil er ein besonderes Schutzbedürfnis für die in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen angenommen hat. Ähnlich wie bei den abhängig Beschäftigten sollen Personen in der Landwirtschaft gegen Unfallrisiken abgesichert werden (ähnliche Regelungen treffen daher für die Rentenversicherung § 1 Abs. 1 und 2 ALG; zur Krankenversicherung vgl. § 2 KVLG 1989).

 

Rz. 44

Neben den Unternehmern selbst sind auch die mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner, mitarbeitende Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) sowie verschiedene ehrenamtlich zum Nutzen der Landwirtschaft tätige Personen versichert. Partner und Familienangehörige sind in den Schutzbereich der GUV einbezogen, da ihre Tätigkeit derjenigen eines Unternehmers ähnlich ist (vgl. auch § 1 Abs. 3 ALG). Für diese Gruppe geht der Schutz nach Nr. 5 Buchst. a demjenigen nach Nr. 1 vor (§ 135 Abs. 4).

 

Rz. 45

Um Versicherungsschutz aufgrund einer Tätigkeit in der Landwirtschaft zu erlangen, ist erforderlich, dass für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Tätigkeit ausgeübt wird, die landwirtschaftliche BG zuständig ist (Nr. 5 am Ende). Diese Voraussetzung enthält eine gewisse Einschränkung des Versicherungsschutzes nach Nr. 5. Danach genügt es nicht, dass jemand in einem Unternehmen der Landwirtschaft tätig wird. Für dieses Unternehmen muss vielmehr die Zuständigkeit der nach dem LSV-NOG (v. 12.4.2012, BGBl. I S. 579) verbliebenen einen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestehen (§ 123). Beide Vorschriften (Nr. 5 i. V. m. § 123) zusammen beschreiben den Kreis der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer, Partner, Angehörigen und ehrenamtlich Tätigen (BT-Drs. 13/2204 S. 104). Damit wird für den Versicherungsschutz nach Nr. 5 ausnahmsweise ein Zusammenhang zwischen der Begründung des Versicherungsschutzes einerseits und der die Beitragspflicht auslösenden Mitgliedschaft des Unternehmens bei dem zuständigen Träger andererseits hergestellt (vgl. § 123, § 136 Abs. 1, § 150 Abs. 1). Andererseits wird durch die Regelung zur Zuständigkeit in § 124 der Versicherungsschutz auch auf Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeweitet. Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören danach auch der Haushalt, Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb (z. B. Bau einer Scheune, eines Silos) sowie Arbeiten, die ein Landwirt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu leisten hat. Entsprechend sind die in Nr. 5 aufgeführten Personen auch versichert, wenn sie für einen der genannten Bestandteile des Betriebs tätig werden.

 

Rz. 46

Gemäß § 5 Satz 1 können sich Inhaber landwirtschaftlicher Kleinstunternehmen (§ 123 Abs. 1 Nr. 1), das sind solche bis zu einer Größe von 0,25 ha, selbst sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner von der Versicherungspflicht nach Nr. 5 auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung erfolgt durch einen Verwaltungsakt der landwirtschaftlichen BG und ist unwiderruflich. Mit ihrem Ausspruch erlischt die Versicherung in der GUV. Andererseits macht die Vorschrift auch deutlich, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 2 U 43/03 R), solange eine Befreiung nicht beantragt und hierüber positiv entschieden worden ist. Haus- und Ziergärten sind dagegen – unabhängig von ihrer Größe – keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen H...

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