Rz. 203

Abs. 3 Satz 4 regelt abweichend von § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die nach Abs. 1, 1a und 2 versicherten Tätigkeiten unabhängig vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Handelnden Versicherungsschutz genießen, wenn sie im Inland ausgeübt werden. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Tatbestände, die weder an die Ausübung einer Beschäftigung (nicht Abs. 1 Nr. 1) noch an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (außer Abs. 1 Nr. 5 bis 7) anknüpfen. Sie betrifft deshalb nicht die Fälle der Einstrahlung aus dem Ausland (§ 5 SGB IV), da diese an die Ausübung von Beschäftigung anknüpft. Für Beschäftigte und Selbstständige ergibt sich die entsprechende Rechtsfolge schon aus § 3 Nr. 1 SGB IV, weshalb es insoweit keiner Regelung bedurfte. Für die übrigen kraft Gesetzes in der GUV Versicherten hebt die Vorschrift den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 2 SGB IV auf. Das bedeutet, es kommt für den Versicherungsschutz auf den Ort der Handlung, nicht aber auf denjenigen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts an.

 

Rz. 204

Abs. 3 Satz 4 HS 2 stellt klar, dass die Ausstrahlungsregelung des § 4 SGB IV, die unmittelbar nur für Beschäftigte und selbstständig Tätige gilt, auch für die sonstigen nach Abs. 1, 1a und 2 versicherten Betätigungen gilt (z. B. schulische Veranstaltung im Ausland, grenzüberschreitende ehrenamtliche Betätigung).

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