Rz. 155

Nach Nr. 15 Buchst. b ist anders als nach Nr. 15 Buchst. a nicht die Teilnahme an einer Maßnahme, sondern deren Vorbereitung versichert. Nr. 15 Buchst. b versichert gerade die vorbereitenden Handlungen wie Wege zur Antragstellung, ärztlichen Untersuchung, zum Aufenthalt beim Träger zur Erörterung der geeigneten und den Neigungen entsprechenden Ausrichtung der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Rz. 156

Unerheblich ist hier, welcher Träger dem behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Erforderlich ist nur, dass eine der ausdrücklich genannten Stellen, nämlich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV; § 125 SGB VI) oder die Bundesagentur für Arbeit und ihre Dienststellen (§ 367 SGB III), den Probanden auffordert haben, den Träger selbst oder eine von diesem benannte Stelle aufzusuchen (zum Begriff Aufforderung vgl. Rz. 141). Der Antragsteller ist versichert, wenn eine solche Stelle ihn auffordert, sich zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu melden oder sich untersuchen zu lassen. Der Adressat der Aufforderung ist erst versichert, wenn er seinerseits der Aufforderung Folge leistet oder zumindest dazu ansetzt, die von der DRV oder der Bundesagentur für Arbeit angegebene Stelle aufzusuchen.

 

Rz. 157

Der Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erschließt sich aus § 26 Abs. 2 Nr. 2, § 35 i. V. m. §§ 33 f. SGB IX. Danach sind die erforderlichen Leistungen gemeint, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, wiederherzustellen oder auf Dauer zu sichern. Nach § 35 Abs. 2 zählen hierzu auch Maßnahmen zur Vermittlung schulischer Bildung oder zu deren Vorbereitung. § 33 Abs. 3 SGB IX nennt Regelbeispiele für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Träger solcher Leistungen werden in § 35 Abs. 1 SGB IX bezeichnet. Die Aufzählungen sind allerdings nicht abschließend. Die Teilnahme am Eingangsverfahren einer WfbM (§ 40 Abs. 1 Nr. 1SGB IX) ist allerdings keine vorbereitende Leistung, sondern bereits Teil der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben selbst (vgl. oben zu Abs. 1 Nr. 4; Rz. 35 f.).

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