Rz. 147

Nach Nr. 15 sind Personen während einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation (Reha), bei der Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) und bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur Prävention oder Reha einer Berufskrankheit geschützt. Menschen, die durch einen der genannten Träger in Einrichtungen zur Reha usw. behandelt werden, sind durch den Aufenthalt an fremden Orten den Risiken eines unbekannten Umfelds sowie Risiken durch die Mitwirkung an der Behandlung ausgesetzt. Deshalb werden sie durch Nr. 15 gegen spezifische Risiken der Maßnahme sowie der Wege versichert.

 

Rz. 148

Problematisch am Schutz nach Nr. 15 ist, dass heterogen abgegrenzte Personenkreise bei unterschiedlichen Handlungen bzw. Betätigungen versichert werden. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber sich noch im Rahmen der Vorgaben des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bewegt, d. h. sachgerecht typisiert und differenziert, wenn er Personen in der medizinischen Reha und in vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 BKV (nur) für die Dauer der Maßnahme selbst versichert, Personen mit LTA aber schon bei der Vorbereitung auf die Teilhabeleistung (zur Teilnahme vgl. Nr. 2).

2.20.1 Erhalt von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Nr. 15 Buchst. a)

 

Rz. 149

Versichert sind Rehabilitanden, die auf Kosten der abschließend benannten Träger eine medizinische Reha erhalten. Mögliche Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen (§§ 4, 143 SGB V), die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 SGB VI), das sind die DRV Bund, die Regionalträger, die DRV Knappschaft-Bahn-See sowie "die" landwirtschaftliche Alterskasse (§§ 49, 50 ALG i. d. F. v. 1.1.2013). Werden die Kosten der Maßnahme durch andere als die genannten Träger getragen oder findet eine Selbstbeschaffung der Leistung statt (§ 15 SGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V), ist der Rehabilitand nicht nach Nr. 15 Buchst. a versichert (BSG, Urteil v. 17.10.1990, 2 RU 13/90). Auch Maßnahmen, die von der privaten Krankenversicherung getragen werden, lösen die Versicherung nicht aus (SG Aachen, Urteil v. 5.9.2013, S 1 U 81/13). Der Erhalt einer Leistung auf Kosten eines der bestimmten Träger setzt voraus, dass die Kostenträgerschaft geklärt ist (str.). Mit dem Erhalten der medizinischen Rehabilitation steht fest, zu wessen Lasten die Maßnahme durchgeführt wird und ob Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 150

Nr. 15 Buchst. a spricht noch von Leistungen zur Rehabilitation. § 5 SGB IX geht inzwischen von Leistungen zur Teilhabe aus und differenziert vier Arten dieser Leistungen. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind eine Art der Leistungen zur Teilhabe (§ 5 Nr. 1 SGB IX). Nur Teilnehmer an Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch sind erfasst, medizinische Rehabilitation im Bereich der Beamten- oder Soldatenversorgung sind nicht über Nr. 15 Buchst. a, sondern über die dortigen Versorgungssysteme versichert (vgl. z. B. § 81b SVG). Die klare Beschränkung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erlaubt keine analoge Anwendung der Nr. 15 Buchst. a auf bei Leistungen zur "Prävention" gemäß § 14 Abs. 1 SGB VI (SG München, Urteil v. 6.12.2018, S 33 U 542/17).

 

Rz. 151

Eine stationäre Behandlung in einer Reha-Einrichtung wird erbracht (§ 40 Abs. 2 SGB V), wenn die Aufenthaltsdauer mindestens 24 Stunden beträgt. Die Behandlung ist teilstationär, wenn die Behandlung sich auf Teile eines Tages beschränkt, während der Rehabilitand die Einrichtung zu anderen Zeiten des Tages verlassen kann. Stationäre oder teilstationäre Leistungen gehen mit Leistungen der Unterkunft und Verpflegung einher (§ 15 Abs. 2 SGB VI). Eine Behandlung ist die medizinische Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeeinrichtung. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind neben der stationären und teilstationären Form auch versichert, wenn sie ambulant erbracht wird. Dies ist dem Grundsatz ambulante vor stationärer Rehabilitation geschuldet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Reha findet ambulant statt (§ 40 Abs. 1 SGB V), wenn der Rehabilitand nur für die Dauer einer konkreten Therapie in der Einrichtung ist und diese – ggf. nach einer gebotenen Wartezeit – wieder verlassen kann. Zur ambulanten oder teilstationären Behandlung zählt nicht die vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 1 SGB V (SG Hamburg, Urteil v. 11.4.2005, S 41 U 240/02; a. A. Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, § 2 Rz. 219).

 

Rz. 152

Versichert ist der Rehabilitand nur während des tatsächlichen Erhalts einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 2 U 35/99 R). Versichert sind (1.) das Entgegennehmen der Behandlung sowie (2.) die Verrichtungen, die Personen vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 11/09 R). Wirkt ein Patient als Versicherter an einer Behandlung mit und erleidet er infolge der bei der Behandlung erlittenen Schmerzen später einen Kollaps, ist er (auch) in dieser Situation versichert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt...

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