Rz. 140

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a (in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 1 des 4. SGB IV-ÄndG v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3057) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB II oder des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung nachkommen. Der Versicherungstatbestand knüpft an 2 Voraussetzungen:

  1. dem Bestehen einer Meldepflicht nach SGB II oder SGB III und
  2. dem Vorliegen einer besonderen im Einzelfall ergangenen Aufforderung der zuständigen Stellen, sich zu melden.

Versichert ist nur, wer der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die relativ große Gruppe der Meldepflichtigen wird dadurch eingeschränkt, dass die meldepflichtige Person eine besondere Aufforderung im Einzelfall erhalten haben muss. Es genügt deshalb nicht, dass der Arbeitsuchende seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III; nach a. A. ist auch die Erfüllung der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom Schutz der Nr. 14 Buchst. a erfasst: so LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 8.12.2016, L 6 U 90/15; das BSG hat diese Auffassung im folgenden Revisionsverfahren anders gelöst und damit nicht bestätigt: BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 1/17 R) nachkommt, einen Antrag stellt (§ 323 SGB III) oder sich arbeitslos meldet (§ 141 SGB III; vgl. BSG, Urteil v. 11.9.2001, B 2 U 5/01 R).

 

Rz. 141

Für den Versicherungsschutz nach Nr. 14 Buchst. a ist maßgebend, ob die Meldepflichtigen mit der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung einer Aufforderung zur Meldung nachkommen wollten (Handlungstendenz). Die Aufforderung zur Meldung nach dem SGB III geht i. d. R. von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III) aus. Die Aufforderung an Meldepflichtige nach dem SGB II kann von der Bundesagentur für Arbeit, einem kommunalen Träger (kreisfreie Städte, Landkreise i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) oder Jobcenter (§§ 44b, 6d SGB II) ausgehen. Auch die zugelassenen kommunalen Träger (sog. Optionskommunen i. S. d. § 6a SGB II) können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Meldeaufforderungen versenden.

Geschützt sind Arbeitsuchende, Ausbildungssuchende und Arbeitslose, weil sie in der Behörde und auf Wegen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind wie Beschäftigte (vgl. BSG, Urteil v. 27.2.1981, 8/8a RU 108/79). Die Meldepflichtigen stehen auf dem Weg und während des Vorstellungsgesprächs bei einer vom Jobcenter vermittelten potentiellen Arbeitsstelle ebenfalls unter Versicherungsschutz (SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14). Die Versicherung besteht aber nicht auf Wegen, die zurückgelegt werden, um eine fehlende Bescheinigung der Kindergeldkasse zu erlangen, die der Arbeitgeber zur Berechnung des Entgelts benötigt (BSG, Urteil v. 12.5.2009, B 2 U 8/08 R). Auch ein selbst initiierter Besuch beim SGB II- oder SGB III-Träger zur Stellensuche, Klärung von Leistungsansprüchen usw. unterfällt nicht dem Versicherungsschutz (LSG Halle, Urteil v. 11.10.2012, L 6 U 6/10). Entsprechendes gilt für Verrichtungen und Wege, die in Eigeninitiative zur Arbeitsuche zurückgelegt werden (LSG Halle, Urteil v. 25.11.2011, L 6 U 123/07).

 

Rz. 142

Meldepflicht nach dem SGB III: Im SGB III bestehen die allgemeinen gesetzlichen Meldepflichten nach §§ 309, 310 SGB III. Nach § 309 SGB III müssen sich Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit oder sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich während der Zeit melden, für die sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben. In der Zeit müssen sie auf Aufforderung alternativ auch zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen. Die allgemeine Meldepflicht der Arbeitslosen besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Ihrem Zweck nach kann die Meldeaufforderung verschiedenen Zwecken wie z. B. der Berufsberatung, Vermittlung, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderung, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Leistungsanspruchs dienen. Auch bei einem Umzug mit Wechsel der zuständigen Agentur für Arbeit, besteht die gesetzliche Pflicht, sich dort zu melden (§ 310 SGB III). Ob die Aufforderung der Arbeitsagentur, sich bei einem Arbeitgeber zu bewerben, also ein Akt der Vermittlung (§ 35 SGB III) ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist, erscheint fraglich, denn Nr. 14 Buchst. a bezieht sich nur auf die Meldung bei der Behörde selbst oder einer (auch auswärtigen) ärztlichen oder psychologischen Untersuchung. Die Aufforderung zur Bewerbung folgt dem Gebot der Vermittlung und den Eigenbemühungen, beruht aber wohl nicht auf §§ 309, 310 SGB III (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2015, L 1 U 5238/14). Die Einbeziehung von Bewerbungshandlungen nach Aufforderung der Arbeitsagenturen in den Schutz der GUV ist jedenfalls sachgerecht und sollte ausdrücklich geregelt werden. Bei Meldungen an verschiedenen Stellen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit hat das BSG den Versicherungsschutz nun sachgerecht aus...

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