Rz. 21

Die Begründung der Versicherteneigenschaft nach Nr. 1 ist gegenüber einer Versicherung nach Nr. 2 bis 17 vorrangig (zu den Konkurrenzen vgl. § 135). Zuständig für einen versicherten Beschäftigten nach Nr. 1 ist gemäß § 133 Abs. 1 der für das Unternehmen, für das die fragliche Person tätig geworden ist, zuständige UVT. Im Falle der Berufskrankheit ist der UVT des Unternehmens zuständig, für das der Versicherte die letzte gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat (§ 134). Der für das Unternehmen zuständige UVT wiederum bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 121 f.

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