Rz. 102

Nach Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a sind 3 Personengruppen versichert (vgl. BMAS, Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im Ehrenamt, S. 7).

1. Gruppe: Pflichtversichert sind die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen. Hierzu gehören z. B. ehrenamtliche Mitglieder in Stadträten oder Kreistagen, Wahlhelfer, Mitglieder von Kammern, ehrenamtliche Richter, Schöffen (vgl. zum Begriff der Körperschaft auch Rz. 114).

2. Gruppe: Zum geschützten Personenkreis gehören die im Bereich des Bildungswesens Engagierten, z. B. gewählte Elternbeiräte oder Elternvertreter in Schulen, ehrenamtlich Lehrende, ehrenamtlich Prüfende.

3. Gruppe: Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Gebietskörperschaften (insbesondere Kommunen) ehrenamtlich engagieren, sind ebenfalls versichert. Das ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen und Aufgaben an Vereine (Altenhilfeverein) oder Verbände (Tourismusförderung) übertragen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben; daran soll der Schutz in der GUV nicht scheitern.

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