Rz. 88

Nach Nr. 8 Buchst. c sind Studierende während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutz dieser Personengruppe kann noch am ehesten damit begründet werden, dass das Studium eine Vorstufe der Erwerbstätigkeit darstellt. Auch für den Bereich der Hochschulen soll das System der GUV einerseits den erforderlichen Versicherungsschutz bieten, andererseits die allgemeinen Haftungssysteme ablösen (§§ 104 f.).

 

Rz. 89

Hochschulen sind öffentliche und private Universitäten, Gesamthochschulen, Fachhochschulen, Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Technische Hochschulen mit staatlich anerkanntem akademischem Lehrauftrag (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 36) sowie sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht "staatliche Hochschule" sind (vgl. § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz). Trotz ihrer Bezeichnung sind Volkshochschulen keine Hochschulen in diesem Sinne.

 

Rz. 90

Versichert sind die Studierenden. Das sind die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen der jeweiligen Hochschule (BSG, Urteil v. 13.1.2013, B 2 U 24/11 R). Die Versicherung beginnt mit der Immatrikulation und endet mit der Exmatrikulation. Das Zweck des Studiums wird in § 7 Hochschulrahmengesetz wie folgt beschrieben: Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

 

Rz. 91

Soweit angenommen wird, eine berufliche Zweckorientierung des Studiums sei nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 17/93), ist dem insoweit zuzustimmen, als eine entsprechende Ausrichtung des Studiums für Studierende vom Gesetz typisierend angenommen wird. Auch Gasthörer, Teilnehmer an Ferienkursen, Doktoranden oder studierende Senioren sind grundsätzlich geschützt, wenn sie sich in dem offiziell vorgeschriebenen Verfahren an der Hochschule registriert haben (Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, § 2 Rz. 192; a. A. Ricke, SGb 2006 S. 460, 462 f.). Geschützt sind eingeschriebene Studierende unabhängig von ihrem Alter. Dagegen sind andere Personen, die sich an der Hochschule nur aufhalten oder diese schlicht nutzen, nicht versichert (vgl. BSG, Urteil v. 13.1.2013, B 2 U 24/11 R; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 37; ders. SGb 2006 S. 460, 462 f.).

 

Rz. 92

Der Schutzbereich von Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c erfasst die Betätigungen, die die Studierenden im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule vornehmen (BSG, Urteil v. 30.6.1993, 2 RU 43/92; z. B. auch ein vom Hochschulsport der Universität organisiertes Skiwochenende im Ausland: BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 13/13 R; Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 14/13 R; vgl. auch Rz. 81). Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule sind die besonderen Verhältnisse einer dortigen Aus- und Fortbildung zu beachten (BSG, Urteil v. 26.5.1987, 2 RU 35/86). Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungen ist versichert, da sich das Studium hierin nicht erschöpft. Je nach persönlicher Ausrichtung macht die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht den wesentlichen Teil des Studiums aus. Studierende sind auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG, Urteil v. 28.2.1990, 2 RU 34/89). Versichert sind daher Studierende, wenn sie im Institut der Uni eine Arbeit (hier: Präsentation) für den nächsten Tag anfertigen, um die Ergebnisse einer Vorbereitungsphase vorzustellen mit dem Ziel, ihre Masterarbeit offiziell anzumelden (Bay. LSG, Urteil v. 11.9.2018, L 3 U 365/17). Dagegen stehen studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten, nicht unter dem Schutz der GUV. Während eines Praxissemesters, welches von der Studienordnung vorgeschrieben ist, aber von den Studenten frei und eigenverantwortlich ausgewählt werden kann, besteht kein Versicherungsschutz. Dass die Hochschule die Ableistung des Praxissemesters durch eine bestehende Kooperation unterstützt, rechtfertigt die Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule nicht (so zutreffend für den Sturz vom Dach beim Praxissemester in Peking: Thüringer LSG, Urteil v. 22.12.2016, L 1 U 319/16).

Veranstaltungen, die allein vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) durchgeführt werden, sind ebenfalls nicht dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen und damit nicht Bestandteil einer Aus- oder Fortbildung (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 14/13 R).

 

Rz. 92a

Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich ni...

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