Rz. 3

Abs. 1 legt den Gemeinden eine Übermittlungspflicht auf hinsichtlich der Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen, soweit damit der Ermittlungsaufwand verringert werden kann. Es handelt sich um einen Offenbarungstatbestand in Ausnahme zu dem in § 30 AO normierten Steuergeheimnis.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 normiert die Pflicht der Finanzbehörden zur Übermittlung der im Gesetzeswortlaut im einzelnen benannten Daten an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der diese seinerseits an die landwirtschaftlichen an die landwirtschaftlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Alterskassen weiterleitet. Sie dürfen nach Abs. 2 Satz 2 diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, zur Beitragserhebung und zur Prüfung von Rentenansprüchen nach dem GAL nutzen und sind nach Satz 3 verpflichtet, anschließend die Daten zu löschen. Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vgl. §§ 33 bis 67 BewG.

 

Rz. 5

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Verfahren der automatisierten Datenübermittlung.

 

Rz. 6

Abs. 4 sieht für weitere Behörden ein automatisiertes Datenabrufverfahren vor.

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