0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 3 wurde durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert und Abs. 8 durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.7.2001 ergänzt.

Abs. 6 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehoben. Abs. 8 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert.

Durch Art. 8 Nr. 16 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat die §§ 1552 bis 1558 und §§ 1746 bis 1752 RVO als Vorläufer. Sie soll die rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalls gewährleisten.

2 Rechtspraxis

2.1 Anzeige von Unfällen (Abs. 1)

2.1.1 Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen

 

Rz. 3

Anzuzeigen sind alle Unfälle, ganz gleich, ob sie als Arbeitsunfälle eingestuft werden oder nicht. Die Wertung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehalten. Die Anzeige ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (vgl. Anhang 1 zur UVAV v. 23.12.2001, BGBl. I S. 554) vorzunehmen.

 

Rz. 4

Die Begrifflichkeit "Unfälle im Unternehmen" ist nicht nur räumlich, sondern auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen. Gemeint sind also auch Wegeunfälle i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Unfälle auf Betriebswegen und auf Dienstreisen sowie Arbeitsgeräteunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 5). Ob auch Folgeunfälle (§ 11) umfasst sind, wird unterschiedlich beurteilt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 193 Rz. 4 bejahend; Ricke, § 193 Rz. 2 verneinend). Die Anzeigepflicht besteht allerdings dann nicht, wenn der Unfall keinem Unternehmen zuzurechnen ist. Dies betrifft Unfälle von Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a), Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b), die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c).

 

Rz. 5

Der Unfall muss zu einer mehr als 3-tägigen Arbeitsunfähigkeit führen. Bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern oder Studierenden tritt an die Stelle der Arbeitsunfähigkeit die verletzungsbedingte Unfähigkeit, an der Betreuung, dem Schulunterricht bzw. am Studium teilzunehmen.

 

Rz. 6

Bei Leiharbeitnehmern hat der Verleiher Unfallanzeige bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft zu erstatten, der Entleiher ist bei der für seinen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigepflichtig. Bei anderen Formen von Arbeitnehmerüberlassung ist allein der Entleiher verpflichtet, die Anzeige zu erstatten.

2.1.2 Unfälle von Versicherten i. S. d. Abs. 1 Satz 2

 

Rz. 7

Gemeint sind:

  • Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3),
  • Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (§ 2 Abs. 11 Nr. 5 Buchst. d),
  • Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist (§ 2 Abs. 11 Nr. 5 Buchst. e),
  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a),
  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b),
  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c),
  • Personen, d...

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