Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hatte § 1522 RVO als Vorläufer.

 

Rz. 2

Die Mitteilungspflicht soll gewährleisten, dass der Rentenversicherungsträger die Anrechnung nach § 93 SGB VI sowie nach den §§ 311, 312 SGB VI prüfen kann. Durch die Anrechnung wird gewährleistet, dass das gesamte Renteneinkommen denjenigen Betrag nicht überschreitet, den der Versicherte als Altersrente erreicht hätte, wenn der Versicherungsfall in der Unfallversicherung nicht eingetreten wäre (vgl. die Komm. zu § 93 SGB VI).

 

Rz. 3

Dem Umfang nach bezieht sich die Benachrichtigungspflicht auf alle Parameter, die für die Anrechnung nach § 93 SGB VI relevant sind. Dazu gehört Höhe der Rente sowie deren Beginn und Ende, ferner der JAV, die MdE und etwaige Abfindungen nach §§ 75 bis 89.

Es ist streitig, ob die Benachrichtigungspflicht auch bei den Renten besteht, die gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI nicht angerechnet werden. Gemeint ist Rente für einen Versicherungsfall, der nach Rentenbeginn in der Rentenversicherung eintritt, d. h. die Rente desjenigen, der nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin eine unfallversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, wird nicht gekürzt (§ 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Gleiches gilt für Unternehmer, deren Ehegatten und Lebenspartner, deren Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen als Unternehmer oder nach einer festen Versicherungssumme berechnet wird (§ 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

 

Rz. 4

Die Benachrichtigungspflicht entsteht, sobald der Unfallversicherungsträger von dem Bezug der Rente aus der Rentenversicherung erfährt.

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