Rz. 15

Abs. 3 Satz 1 normiert gesondert die Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung der Aufsichtsperson, die bereits durch die Befugnisse der Aufsichtspersonen nach Abs. 2 Satz 1 konkretisiert wird. Abs. 3 Satz 2 normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Unternehmer selbst und seine in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichnete Angehörige (Verlobte, Ehegatte, Lebenspartner sowie Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie) für den Fall, dass sie sich ansonsten der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden.

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