Rz. 13

Die Befugnis zur Entnahme von Proben (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5. Die Befugnis, Proben vom Unternehmer anzufordern oder selbst zu entnehmen, muss sich auf das erforderliche Maß beschränken. Nur dann ist der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Unternehmers aus Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Soweit der Unternehmer nicht darauf verzichtet, ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Diese sollte Angaben über Art, Menge, Entnahmezeitpunkt und den Entnehmenden enthalten. Ein Teil der Proben sollte amtlich verschlossen oder versiegelt zurückgelassen werden. Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 sind die Aufsichtspersonen befugt, zu untersuchen, ob und auf welche betrieblichen Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Es handelt sich um präventive Untersuchungen zur Vermeidung künftiger Unfälle und sonstiger Schadensfälle. Die Untersuchungsmaßnahmen müssen auch hier dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Sie müssen insbesondere geeignet, erforderlich und in Abwägung zu den betroffenen Grundrechten des Unternehmers angemessen sein. In Betracht kommen eine Inaugenscheinnahme, Zeugenbefragungen, eine Rekonstruktion des Hergangs, die Beiziehung von Sachverständigen, Geräteprüfungen und Fotografien (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 17). Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 können die Aufsichtspersonen die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person verlangen. Die Aufsichtspersonen werden von dieser Befugnis Gebrauch machen, etwa um Auskünfte zu erhalten.

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