Rz. 3

Auf Basis des Abs. 1 erfolgt das Umlageverfahren der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in vielfacher Abweichung von den unter RZ 2 genannten Vorschriften.

 

Rz. 4

Abs. 2 ermöglicht beispielsweise der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, im Wege der Satzung den gesetzlichen Rahmen der Beitragsgestaltung autonom nach ihren Bedürfnissen auszugestalten und dokumentiert damit einen weiten Gestaltungsspielraum bei ihrer Beitragsberechnung, solange dabei nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen wird (vgl. BSGE 78 S. 255, 257 sowie die Erläuterungen zu § 182).

 

Rz. 5

Abs. 3 bestimmt des Weiteren eine Beitragsermäßigung für landwirtschaftliche Unternehmen auf deren Antrag, wenn für sie versicherungsfreie Personen eine Tätigkeit ausüben oder diese Tätigkeit bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versichert ist (Leiharbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) oder die Zuständigkeit diesbezüglich einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand obliegt. Dies ist etwa bei Strafgefangenen der Fall, die auf einem Hofgut arbeiten (§ 128 Abs. 1 Nr. 8).

RZ 5a

Eine Beitragsermäßigung kommt aber nicht in Betracht, wenn für den Beitragsmaßstab, der dem erhobenen Beitrag als Berechnungsbasis dient, die Anzahl tätiger Personen und das damit verbundene Unfall- und Entschädigungsrisiko keine oder zumindest nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

RZ 5b

Helfen beispielsweise Jagdgäste (versicherungsfrei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1) eines Jagdpächters regelmäßig in dessen Revier beim Hochsitzbau oder bei der Nachsuche angeschossener Tiere bei Treib- und Drückjagden, ist eine beantragte Beitragsermäßigung nicht zu gewähren. Der Beitrag des Jagdpächters zur Unfallversicherung richtet sich gem. § 44 Abs. 1 der Satzung der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in der Fassung vom 15.11.2019 allein nach der Größe der gepachteten Jagdfläche. Folglich kann sich der Einsatz der versicherungsfreien Jagdgäste nicht beitragsentlastend auswirken. Mit der Größe der gepachteten Jagdfläche, eine Ausformung des Flächenwertes gem. § 182 Abs. 4, als Beitragsmaßstab wird das Unfall- und Entschädigungsrisiko beitragsmäßig abschließend abgedeckt.

RZ 5c

Kommt eine Beitragsermäßigung anhand der Beitragsmaßstäbe Arbeitsbedarf (§ 182 Abs. 5) und Arbeitswert (§ 182 Abs. 6) in Betracht, so regeltdie die Satzung der SVLFG in § 53 die Beitragsermäßigung wie folgt:

 

(1) Die Beitragsermäßigung nach § 183 Abs. 3 SGB VII bestimmt sich für das Unternehmen nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die in Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Personen.

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben mindestens 50 v. H. des sich aus §§ 40 bis 46 (der Satzung) ergebenden Beitrags zu zahlen.

(3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Umlagejahr bis spätestens zum 1. Februar des folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft schriftlich zu stellen. Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid geltenden Rechtbehelfsfrist als Antragsstichtag.
 

Rz. 6

Abs. 4 ermächtigt den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger im Wege der Satzung, kleine Unternehmen, bei denen von einer geringeren Unfallgefahr ausgegangen werden kann, von der Beitragspflicht zu befreien. Im Rahmen des Ermessens kann auch die Beitragsbefreiung von einem Antrag abhängig gemacht werden.

 

Rz. 7

Abs. 5 regelt, dass ein Beitragsbescheid zu Ungunsten des Unternehmers lediglich beim Vorliegen einer der Fälle Nr. 1 bis 3 aufzuheben ist. Andere Aufhebungsgründe haben außer Betracht zu bleiben. Entsprechend ist die Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X ausgeschlossen. Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können nach § 38 SGB X jederzeit berichtigt werden. Eine Anhörung hat gemäß § 24 SGB X zu erfolgen.

 

Rz. 8

Abs. 5a trägt der durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingten schwierigen Beitragssituation Rechnung. Mit der Regelung sollen einerseits die Beitragszahler entlastet werden, da über die Erhebung von Beitragsvorschüssen eine kontinuierliche Zahlung von Abschlägen und somit eine wirtschaftliche Planungssicherheit bewirkt wird. Andererseits dient die Vorschusszahlung dem Ziel, einen stetigen Liquiditätszufluss sicher zu stellen.

 

Rz. 9

Die (Soll-)Vorschrift des Abs. 5b wurde mittels § 52 Abs. 24 der Satzung der SVLFG umgesetzt. Danach werden für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, die Vorschüsse am 15. Januar und 15. Mai des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Vorschussbescheid bekannt gegeben worden ist, fällig. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat nicht erteilt, wird der Vorschuss (in voller Höhe) am 15. Januar fällig. Die Beiträge werden (unabhängig von einem SEPA-Lastschriftmandat) stet...

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