Rz. 3

Der Gesetzgeber hat die Lastenverteilung dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde übertragen, dessen Nachfolge seit 2020 das Bundesamt für Soziale Sicherung (BSS) angetreten hat. Damit ist ein neutraler Sachwalter mit der Durchführung des Lastenausgleichs betraut. Unter dem Gesichtspunkt fehlender Eigeninteressen sind der Aufsichtsbehörde vergleichbare Aufgaben bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds übertragen worden.

Das BSS erlässt einen rechtsmittelfähigen Bescheid und teilt den ausgleichspflichtigen gewerblichen Berufsgenossenschaften die Zahlbeträge und die Zahlungsadressen mit.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die erforderlichen Informationspflichten und Fristen zur Durchführung des Lastenausgleichs.

 

Rz. 5

Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 jährlich seitens der Aufsichtsbehörde zu überprüfen und nach Maßgabe der dort festgelegten Kriterien bei Bedarf durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neu festzusetzen (Abs. 3 Satz 2). Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMAS, das die Verordnungsbefugnis auf das BVA übertragen kann (Abs. 3 Satz 3).

 

Rz. 6

Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch das BMAS mittels Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Abs. 1 SGB VII (Verordnung v. 9.12.2014, BGBl. I S. 2005) die Neufestsetzung. Demnach betragen seit 1.1.2015 die Faktoren zur Berechnung der jährlich zu tragenden Rentenlasten das 5,6fache der Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache der mit dem Latenzfaktor gemäß § 177 Abs. 7 gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

 

Rz. 7

Mittels Abs. 4 will der Gesetzgeber überprüfen, ob die mit § 178 angestrebten Ziele hinsichtlich der Strukturveränderungen im gewerblichen Industrie- und Dienstleistungsbereich nachhaltig erreicht werden. Darum hat er mit der Regelung die Bundesregierung seit 2012 verpflichtet, hierzu regelmäßig Bericht zu erstatten.

 

Rz. 8

Nach Abs. 5 sind der Aufsichtsbehörde die Kosten, die ihr durch die Aufgabenübertragung entstehen, von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu erstatten. Die Erstattungskosten werden entsprechend dem jeweiligen Anteil der Berufsgenossenschaften am Rentenzahlungsvolumen verteilt.

 

Rz. 9

Zur Ermittlung der Personalkosten sind die Kostensätze des Bundes zugrunde zu legen. Entsprechend finden die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze Anwendung.

 

Rz. 10

Sachbezogene Verwaltungsausgaben werden über eine Sachkostenpauschale erfasst.

 

Rz. 11

Zusätzliche Verwaltungsausgaben, die nicht über die Sachkostenpauschale erfasst werden können, dürfen in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden.

 

Rz. 12

Abs. 6 lässt zur Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben sowie zur Gewährleistung der haushaltstechnischen Planungssicherheit der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft die aufschiebende Wirkung der Klage einer ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaft gegen den nach Abs. 2 Satz 2 seitens der Aufsichtsbehörde festgestellten Ausgleichsanteil entfallen.

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