Rz. 3

Beim Lastenausgleich gemäß § 178 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 bestimmt Abs. 1 die außer Acht zu lassenden Jahresentgeltsummen.

 

Rz. 4

Nach Satz 1 handelt es sich dabei um die Jahresentgeltsummen, die dem 6-fachen der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV des laufenden Kalenderjahres entsprechen.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

 

Rz. 5

Aufgerundet auf volle 500,00 EUR gemäß § 180 Abs. 1 Satz 2 liegt der Freibetrag für 2023 bei 244.500,00 EUR (West) bzw. 237.000,00 EUR (Ost).

 

Rz. 6

Nach Abs. 2 bleiben Entgelte von nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 beim Lastenausgleich unberücksichtigt.

 

Rz. 7

Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten des § 129 Abs. 1 Nr. 3 fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 71/70). Vgl. weitere Einzelheiten in der Komm. zu § 129 Rz. 5a.

 

Rz. 8

Gemeinnützige Unternehmen sind diejenigen i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Mildtätige Unternehmen unterstützen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO). Kirchliche Einrichtungen sind Religionsgemeinschaften i. S. v. § 54 AO.

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