Rz. 3

Doppelnachweise sind irrtümlich möglich, wenn der Unternehmer mit Teilen des Unternehmens unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern angehört, weil §131 Abs. 1 nicht einschlägig ist. Danach teilen die Bestandteile eines Gesamtunternehmens grundsätzlich das unfallversicherungsrechtliche Schicksal des Hauptunternehmens.

 

Rz. 4

Ohne die Regelung wäre der unrichtige Bescheid nach § 44 SGB X aufzuheben und dem Unternehmer der gezahlte Betrag zu erstatten. Der zuständige Unfallversicherungsträger müsste daran anschließend einen Beitragsbescheid nach § 168 Abs. 1 erlassen und der Unternehmer wäre zur erneuten Zahlung verpflichtet.

 

Rz. 5

Dieses aufwändige Verfahren wird dadurch verhindert, indem nach Satz 1 der Unternehmer von der Beitragspflicht gegenüber dem anspruchsberechtigten Unfallversicherungsträger befreit wird und nach Satz 2 die Unfallversicherungsträger ohne dessen weitere Beteiligung untereinander zu klären haben, wem der Beitrag zusteht. Der sich i. d. R. daran anschließende Beitragsausgleich liegt im Ermessen der betroffenen Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 6

Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV. Alle laufenden und einmaligen (Brutto-) Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) fallen darunter. Zu weiteren Einzelheiten zum Begriff Arbeitsentgelt vgl. die Komm. zu § 153. Zu Formen und Fristen des Lohnnachweises vgl. die Komm. zu § 165.

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