Rz. 15

Die Pflicht zur fortlaufenden Aufzeichnung und Aufbewahrung der Nachweise nach Abs. 4 dient der Beitragsüberwachung gemäß § 166. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren entspricht der Frist für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28f Abs. 1, § 28p Abs. 1 SGB IV). Verstöße gegen die Nachweispflichten nach § 165 Abs. 1, 2, und 4 können auf der Grundlage des § 209 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

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