Rz. 11

Abs. 2 Satz 1 regelt die Möglichkeit der Zahlung von Prämien neben Zuschlägen oder Nachlässen. Die Prämie ist ein Beitragsnachlass. Die Unfallversicherungsträger können dem Beitragsschuldner nach der Wirksamkeit der Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gestaffelte Prämien gewähren. Die Unfallsicherheit eines Unternehmens hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang der Unternehmer sich um sie bemüht. Nach Abs. 2 Satz 2 sollen bei der Prämiengewährung die in den Inklusionsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Schwerbehindertenvertretung nach § 166 SGB IX getroffenen Maßnahmen zur betrieblichen Prävention i. S. v. § 167 SGB IX berücksichtigt werden.

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